Schulkinder zweiter Klasse
Von Hubert Heinhold
Gesetze sind da, um sie zu befolgen. Bei der Beschulung von Kindern, die in Anker-Zentren leben, bricht die Regierung in Oberbayern jedoch wissentlich bestehende Gesetze, verhindert so spielerische Integration und missachtet das Kindeswohl sträflich.
Das bayerische Schulrecht ist gar nicht einmal so schlecht. Art. 35 des bayerischen Erziehungs- und Unterrichtsgesetzes (BayEUG vom 1.8.2018) bestimmt, dass der Schulpflicht unterliegt, wer in Bayern seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Dies gilt auch für Personen mit Aufenthaltsgestattung, für Bürgerkriegsflüchtlinge, Geduldete oder vollziehbar Ausreisepflichtige. Die Schulpflicht beginnt bei diesen Kindern drei Monate nach dem Zuzug aus dem Ausland. Hinsichtlich der Grund- und Mittelschule gilt sie durch den Besuch der Sprengelschule als erfüllt. Die Wahlfreiheit der Eltern ist begrenzt, unter anderem „im Interesse der ausgewogenen Zusammensetzung der Klassen“. So soll sich die soziale Vielfalt auch in den Schulen widerspiegeln
und damit zur Demokratie erziehen.