Darf es eine Duldung zweiter Klasse geben?
Von Hubert Heinhold
Am 7. Juni 2019 wurde im Bundestag ein Paket von sieben Gesetzen und Änderungen beschlossen. Das sogenannte „Geordnete-Rückkehr-Gesetz“ sieht eine neue Duldung vor; eine Duldung zweiter Klasse. Hubert Heinhold über den Inhalt und die Auswirkungen dieser neuen Duldungsart.
Der deutsche Bundestag hat am Freitag, den 7. Juni 2019, das sogenannte „Geordnete-Rückkehr-Gesetz“, treffender „Hau-Ab-Gesetz“ genannt, beschlossen. Dieses sieht in § 6o b Aufenthaltsgesetz die Einführung einer sogenannten Duldung-light vor. Diese „Duldung für Personen mit ungeklärter Identität“, so die offizielle Bezeichnung, unterwirft die Betroffenen vielfältigen Einschränkungen.
Von dieser Duldunglight sind alle Geflüchteten betroffen, denen vorgeworfen wird, dass die Abschiebung aus von ihnen zu vertretenden Gründen nicht vollzogen werden kann. Das ist der Fall, wenn sie über ihre Identität oder Staatsangehörigkeit getäuscht oder falsche Angaben gemacht haben oder wenn sie zumutbare Handlungen der Passbeschaffungspflicht nicht vorgenommen haben. So der Wortlaut des Gesetzes.
In § 6o b Aufenthaltsgesetz sind die Mitwirkungspflichten zur Beschaffung eines Passes oder Passer satzes detailliert aufgelistet. Neben der Pflicht zur persönlichen Vorsprache bei den Behörden des Heimatlandes, der Teilnahme an Anhörungen und der Abgabe von Angaben und Erklärungen, Lichtbildern und Fingerabdrücken sowie der Zahlung der verlangten Gebühren wird von den Geflüchteten auch die Abgabe einer Erklärung über die freiwillige Rückkehr und Erfüllung der Wehrpflicht verlangt – selbst wenn das wahrheitswidrig ist. Das alles nicht nur einmal, sondern wiederholt, wenn die Ausländerbehörde sie dazu auffordert, weil sie sich jetzt einen Erfolg verspricht. Die Betroffenen müssen glaubhaft machen, dass sie diese Pflichten erfüllt haben. Dies kann auf Aufforderung der Ausländerbehörde dadurch geschehen, dass sie eine strafbewehrte eidesstattliche Versicherung abgeben.