Der „Fremden“ ihr Recht nicht
Der „Fremden“ ihr Recht
Das sogenannte Fremdenrecht umfasst in Österreich jene Gesetzestexte, die Rechte und Pflichten von Menschen ohne österreichischen Pass regeln. Seit Jahren verschärft sich die Gesetzeslage zu Ungusten der Betroffenen. Die anstehende Novelle leutet eine weitere Eskalationsstufe ein.
Das österreichische Fremdenrecht wurde, je nach Zählweise, in den letzten zwölf Jahren vierzehnmal verschärft. Eine drastische Änderung steht nun bevor, getragen durch eine breite Koalition. Ende April wird der österreichische Nationalrat voraussichtlich die Fremdenrechtsnovelle beschließen. Das neue Fremdenrecht wird noch mehr als das alte aus dem Kanon des europäischen Migrationsregimes hervorstechen. Asylsuchende sollen die Erstaufnahmeeinrichtung in den ersten fünf bis sieben Tage nach Antragsstellung nicht verlassen dürfen. Dies sei keine Haft, sondern diene als Gewährleistung der Pflicht zur Mithilfe. Das helfe den Flüchtlingen, da damit eine schnellere Bearbeitung der Fälle garantiert werden könne, versichert Innenministerin Maria Fekter. Die Regierung erklärte für der hin, dass man niemanden einsperre – die Türen wären nicht verschlossen. Nur, werden Flüchtlinge in der ersten Woche nach Antragstellung außerhalb der Lagermauern angetroffen, landen sie in Schubhaft (Abschiebehaft).
Schub(laden)haft
Eine weitere Veränderung durch die geplante Novelle soll die Schubhaftdauer erhöhen. Die Obergrenze läge dann bei zehn Monaten, innerhalb von 18 Monaten, anstatt wie bisher, innerhalb von 24 Monaten. Schubhaft ist keine Strafhaft, es wurde kein Delikt begangen. Für eine Inhaftierung ist keine gerichtliche Anordnung notwendig, sie wird allein durch Verwaltungsbehörden beschlossen und durchgesetzt. Verhängt wird sie aufgrund einer Verwaltungsübertretung, wie Einreise oder Aufenthalt ohne gültigen Aufenthaltstitel.
Dieses harte Repressionsmittel zur Sicherung der Abschiebung ist seit dem 1.1.2010 durch die letzte Verschärfung des Fremdenrechts der Regelfall. Seitdem werden auch immer wieder Dublin-II-Fälle in Schubhaft genommen, sowie Asylsuchende, die ihrer Pflicht, sich regelmäßig bei einer bestimmten Polizeidienststelle zu melden, nicht nachkommen. Bisher war die Haft im Normalfall auf zwei Monate begrenzt, jetzt werden es vier, in Ausnahmefällen bis zu zehn. Die gängigsten Gründe für eine Inschubhaftnahme sind „illegaler Grenzübertritt“, fehlende Dokumente oder der Verdacht auf strafbare Handlungen.
Die soziale Betreuung der Schubhäftlinge durch NGOs wurde vor einigen Jahren durch die Arbeit des „Vereins Menschenrechte Österreichs“ (VMÖ) ersetzt. Der VMÖ wird vom Innenministerium finanziert und ist eine weitere staatliche Maßnahme, um die Abschiebung oder „freiwillige Rückkehr“ zu gewährleisten. Unvoreingenommene Hilfe oder Rechtsberatung – was NGOs anbieten konnten – gehören nicht zu den Aufgaben des Vereins.