Lob der Schleuser
Von Axel Nagler
Lob der Schleuser
In Verfahren gegen sogenannte „Schleuser“ gelingt der Justiz die Herstellung einer Konkordanz zwischen Gesetz und Recht häufig nicht. Die nach weit verbreiteter Auffassung notwendige strikte Abschottung der Festung Europa, geringe Kenntnis der tatsächlichen Verhältnisse und politische Brandstifterei nicht nur aus dem konservativen Lager stehen dem im Weg.
Es ist längst überfällig, für die vielen Bekannten und die noch größere Zahl der Unbekannten, die verfolgten und gepeinigten, Not leidenden Menschen bei der Einreise nach Deutschland und in die EU Hilfe leisten, eine Lanze zu brechen. Diese Menschen, gemeinhin verächtlich „Schleuser“ genannt, gehören nicht vor ein Strafgericht; ihr Handeln ist, wenn sie im nachstehend geschilderten Sinne gehandelt haben, nicht strafwürdig, sondern lobenswert. Der Zynismus der Politik, die einerseits das Elend in Syrien und im Kosovo, die Verfolgung von Regimekritikern und Homosexuellen in Russland, China, Nordkorea und Uganda beklagt, andererseits aber der Einreise verfolgter und gequälter Menschen nahezu unüberbrückbare Hindernisse in den Weg setzt, ist unerträglich. Die Europäische Union, die ein Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts sein will, und ihre Mitgliedstaaten haben ein System geschaffen, das es verfolgten, gequälten und erniedrigten Menschen, die dringend Hilfe benötigen, nahezu unmöglich macht, ohne die Fluchthelfer und – helferinnen Schutz und Hilfe in Europa zu finden. Diese dann vor Strafgerichte zu stellen und in Gefängnisse zu sperren, ist pharisäerhaft widersprüchlich und zutiefst inhuman.
Rechtslage „ganz einfach“
Die Einreise eines schutzbedürftigen Menschen aus Russland, Syrien, Uganda oder sonst wo, eines so genannten „Drittstaatsangehörigen“, der nicht über ein Visum oder einen sonstigen Aufenthaltstitel verfügt und nicht direkt an der Grenze um Asyl nachsucht, ist gem. § 14 Abs. 2 AufenthG unerlaubt und nach § 95 Abs. 1 Ziff. 3 AufenthG mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bedroht. Bei einem Asylgesuch an der Grenze wird ihm die Einreise verweigert, wenn er aus einem sicheren Drittstaat im Sinne von § 26a AsylVfG einreist. Da Deutschland von sicheren Drittstaaten umgeben ist, ist es ausgeschlossen, ohne fremde Hilfe legal auf dem Land-, Luft- oder Seeweg in die Bundesrepublik Deutschland zu gelangen.
Daneben haben nach den so genannten Dublin II und III- Verordnungen Flüchtlinge und um internationalen Schutz Nachsuchende, die das Gebiet der Europäischen Union erreichen, ihr Asylverfahren grundsätzlich in dem Staat durchzuführen, indem sie zuerst in die EU eingereist sind. Das hat zur Überlastung sämtlicher mit der Durchführung von Asyl- und Schutzverfahren befassten Systeme in Griechenland, Italien und Malta geführt, weshalb eine große Zahl von Gerichten bis hin zum EGMR die Rückführung von Flüchtlingen in diese Länder eingeschränkt bzw. untersagt haben.
Damit ist eine erlaubte Einreise nach Deutschland für Flüchtlinge so gut wie ausgeschlossen; stellen Sie ihren Asylantrag nach dem Grenzübertritt unverzüglich, steht ihnen allerdings strafrechtlich der persönliche Strafausschließungsgrund des Art. 31 der Genfer Flüchtlingskonvention zur Seite.
Zum Straftatbestand der unerlaubten Einreise nach § 95 Abs. 1 Ziff. 3 AufenthG kann nach den allgemeinen Vorschriften (§§ 26,27 StGB) Anstiftung und Beihilfe geleistet werden. Anstiftung und Beihilfe zur illegalen Einreise sind in § 96,97 AufenthG zum Sondertatbestand erhoben, wenn der Gehilfe hierfür einen Vorteil erhält oder sich versprechen lässt oder wiederholt oder zu Gunsten von mehreren Ausländern handelt. Wer in diesen Fällen gewerbsmäßig handelt oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat, ist nach § 96 Abs. 2 Ziff. 1 und 2 AufenthG mit einer Mindestfreiheitsstrafe von sechs Monaten bedroht. Wer beide Alternativen erfüllt, hat nach § 97 Abs. 2 des Gesetzes eine Mindeststrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erwarten.
Gleichartige Regeln existieren in allen Staaten der Europäischen Union. Auf das Beispiel Italien, das besonders relevant ist, weil so viele Menschen vor seinen Küsten sterben, komme ich noch zurück. (Siehe zum Beispiel Österreich Es wird immer schlimmer: Österreichs Kampf gegen das „Schlepperunwesen“ , S. 76).