Österreichbekämpft das„Schlepperunwesen“
Es wird immer schlimmer: Österreichs Kampf gegen das „Schlepperunwesen“
„Das Schlepperunwesen und damit verbunden die illegale Einreise von Fremden hat in der letzten Zeit Ausmaße angenommen, die nicht länger ohne Reaktion des Gesetzgebers hingenommen werden können.“ Mit dieser Behauptung begannen im Jahr 1990 mehrere Nationalratsabgeordnete ihre Begründung einer erfolgreichen Gesetzesinitiative. Die angebliche Zunahme von „illegaler“ ergo zu bekämpfender Einwanderung nach Österreich führen sie darin auf die regen Tätigkeiten von „Schleppern“ und ihren „Organisationen“ zurück, die Menschen mit der Aussicht auf ein besseres Leben in Westeuropa ködern und für ihre Zwecke instrumentalisieren würden. Noch im selben Jahr wurde die österreichische Rechtsordnung um ein Delikt reicher: „Schlepperei“, definiert als „die entgeltliche Fo ̈ rderung der rechtswidrigen Ein- oder Ausreise eines Fremden“. Mit § 14 des damaligen Fremdenpolizeigesetzes trat ein strafrechtlicher Tatbestand in Kraft. Wer sich der vorsa ̈ tzlichen Durchfu ̈ hrung von oder Mitwirkung an „Schlepperei“ zum eigenen Vorteil „schuldig“ machte oder dies auch nur versuchte, riskierte eine Geldstrafe von bis zu 50.000 Schilling (damals gut 7000 DM). In § 14a wurde gleichzeitig die gerichtliche Strafbarkeit der zum Delikt erklärten Handlungen festgeschrieben, die wenige Jahre zuvor im Zusammenhang mit der Flucht aus dem „Ostblock“ noch als heldenhaft gegolten hätten. Wer innerhalb der vergangenen fünf Jahre bereits einmal wegen „Schlepperei“ verurteilt worden war oder mehr als fünf Personen „geschleppt“ hatte, konnte zu bis zu einem Jahr Haft verurteilt werden. Wer die „Tat“ gewerbsmäßig beging oder an einer derartigen Tat mitwirkte, wurde mit bis zu drei Jahren Gefängnis bedroht. Angesichts der seither vorgenommenen Verschärfungen der Anti- “Schlepperei“-Gesetzgebung erscheinen die damaligen Bestimmungen heute geradezu gnädig.