zitiert & kommentiert
Von Hubert Heinhold
„Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens“
(Art 8 Abs.1 Europäische Menschenrechtskonvention)
Es ist noch nicht allzu lange her, dass das Recht auf Privatheit Wenigen vorbehalten war. Nicht nur der Muschik im Zarenreich, sondern auch der Soldat im kaiserlichen Heer oder die Internatsschüler*in waren jederzeit der Kontrolle und den Vorgaben ihrer Herren unterworfen. Erst lange nach der Aufklärung und auch dann nur Schritt für Schritt setzte sich die Erkenntnis durch, dass Gleichheit und Demokratie nicht von Dauer sind, wenn es dem Einzelnen nicht möglich ist, seine In- dividualität zu leben und gegenüber der Öffentlichkeit – und vornehmlich dem staatlichen Machtapparat- verbor- gen zu halten. Erst dies ermöglichte es den gesellschaft- lichen Minderheiten, ihre Lebensweise zu leben und im zweiten Schritt nach außen zu tragen. Das die Eliten interessierende Steuergeheimnis begrenzte vielleicht als Erstes den staatlichen Zugriff, das Brief- und Fernmelde- geheimnis folgten und wurden durch das umfassende Datenschutzrecht ergänzt.