zitiert – kommentiert
Von Hubert Heinhold
„(1) Die Vertragsstaaten erkennen das Recht des Kindes auf
Ruhe und Freizeit an, auf Spiel und altersgerechte aktive
Erholung sowie auf freie Teilnahme am kulturellen
und künstlerischen Leben. (2) Die Vertragsstaaten achten und fördern das Recht des Kindes
auf volle Beteiligung am kulturellen und künstlerischen Leben
und fördern die Bereitstellung geeigneter und gleicher Möglichkeiten für die kulturelle und die künstlerische Betätigung
sowie für aktive Erholung und Freizeitbeschäftigung.“
Jedermann kennt die Menschenrechte: Das Recht auf Leben, körperliche Unversehrtheit, auf Gleichheit, Achtung der Meinungs- und Gewissensfreiheit und andere Fundamentalrechte. Ein Recht auf Unterhaltung kennt man nicht. Das ist das Einmalige an Art. 31 der UN-Kinderrechtskonvention. Er garantiert dem Kind das Recht auf „Unterhaltung“, nicht nur auf Unterhalt im Sinne einer Versorgung, Ernährung und Fürsorge. Kinder haben ein Recht auf Freizeit, Spiel, aktive Erholung und freie Teilnahme am kulturellen und künstlerischen Leben. Mit anderen Worten: auf Unterhaltung im Sinne von Ablenkung, Vergnügen, Zeitvertreib, Abwechslung, Amüsement, Zerstreuung aber auch Gedankenaustausch, Kommunikation, Wechselrede und Dialog. Warum gibt es dieses Recht nur für Kinder? Auch Erwachsene brauchen Kommunikation und Abwechslung. Das Leben kann sich nicht in Arbeit erschöpfen. Erst Sport, Spiel und Spaß, Kultur und Kunst und andere Lustbarkeiten machen das Leben lebenswert.
Es gibt ein Grundrecht auf Unterhaltung. Es ist nur noch nicht festgeschrieben.<