zitiert – kommentiert XLVI
Von Hubert Heinhold
„Die Aufenthaltserlaubnis
(…) wird zu den in den
nachfolgenden Abschnitten
genannten Aufenthaltszwecken erteilt.“
Das Recht teilt die Menschen in zwei Kategorien ein, solche die dazugehören: die „Staatsbürger“ oder „Inländer“, und andere die außen stehen: die „Ausländer“. Der Türsteher, der die Leute reinlässt oder rauswirft, ist dabei gewissermaßen das Aufenthaltsgesetz. Es sortiert, wie § 7 I AufenthG darstellt, nach Aufenthaltszwecken, wobei der Grundsatz, den einst der bayerische Innenminister Günther Beckstein so unverwechselbar formulierte, gilt: „Wir brauchen mehr Ausländer, die uns nützen, und weniger, die uns ausnützen“. Dabei gibt es verschiedene Eintrittskarten, genannt Aufenthaltstitel. 58 davon heißen „Aufenthaltserlaubnis“, 11 „Niederlassungserlaubnis“, auf einer anderen steht „Aufenthaltsgestattung“ und einer weiteren „Duldung“. Ausländerrechtlich gibt es entweder einen Logen- oder nur einen Stehplatz; auch sozialrechtlich und staatsangehörigkeitsrechtlich gibt es große Unterschiede. Das Ergebnis ist ein nicht mehr durchschaubares Geflecht, das dadurch, dass ein Wechsel von der einen Kategorie des Aufenthaltstitels in eine andere nicht stets möglich ist und die Anrechnung von Zeiten teilweise unterbleibt und zu manchmal „unbilligen“ Ergebnissen führt. Nur der Spezialist oder die Spezialistin – wenn überhaupt – kennt sich noch aus.
„Was soll das, wem nutzt das?“, fragt man sich unwillkürlich. Die Detailverliebtheit der Gesetzesmacherinnen und Gesetzesmacher in den Ministerien, die am liebsten jede Kleinigkeit regeln und der ausführenden Verwaltung möglichst wenig Spielraum lassen wollen, ist sicherlich ein Grund. Entscheidend dürfte aber sein, dass ein solches „Schubladendenken“ die „Ausländer” entpersonalisiert. Sie sind Objekte, gekennzeichnet durch Paragraphen, die sich in Absätzen und Unterabsätzen voneinander unterscheiden und wie ein Bauer oder Läufer auf einem Schachbrett hin- und hergeschoben werden. Ihr individuelles Schicksal, das nur im Rahmen von offenen, generalklauselartigen Normen berücksichtigt werden könnte, ist nicht wichtig. Der Lebenslauf muss auf die die Verwaltung zugeschnitten sein.<